Viktoriya Sleta
Arbeitslohn kann mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers auch in Form von Sachleistungen gezahlt werden:
Lebensmittel, die vom Arbeitgeber erzeugt und angebaut werden, sowie andere landwirtschaftliche Erzeugnisse - an Arbeitnehmer, die an deren Erzeugung beteiligt sind;
in Form von Nahrungsmitteln und vorübergehender Unterbringung für Arbeitnehmer, die als Hausangestellte beschäftigt werden.
Die Zahlung von Löhnen in Form von Sachleistungen muss im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Der Gesamtbetrag der Sachbezüge darf jedoch 30 % nicht überschreiten.
Der Betrag der in den Artikeln 269-270 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Abzüge ist zu berücksichtigen: Ungeachtet der schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers ist eine Zahlung in Form von Sachleistungen nicht zulässig, wenn
der einbehaltene Betrag bis zu 50 % beträgt - darf der Gesamtbetrag der an einen Arbeitnehmer in Form von Sachleistungen gezahlten Löhne 10 % nicht übersteigen;
wenn mehr als 50 % des Lohns einbehalten werden.
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