Patrick Pohlit
Die Zollbehörden haben vom russischen Finanzministerium (MinFin) eine Klarstellung zur Einbeziehung von Dividenden in den Zollwert von Waren erhalten. In dem Schreiben werden einige Argumente für die Qualifizierung von Dividendenzahlungen sowie das Verfahren für die aufgeschobene Ermittlung des Zollwerts erwähnt
Konzeptionell bestätigt das Finanzministerium in dem Schreiben vom 10.02.2025 № 27-01-11/11349, dass Dividenden nicht automatisch in den Zollwert importierter Waren einbezogen werden. Die Gründe für eine Prüfung ergeben sich nur in Fällen, in denen das Einkommen des russischen Importeurs hauptsächlich aus dem Verkauf importierter Waren generiert wird und die Gefahr einer Manipulation des Preises der Waren gegeben ist. In solchen Fällen muss der (Zoll-) Deklarant nachweisen, dass die Transaktion zu marktüblichen Bedingungen erfolgt ist und dass die Waren von einem Dritten, der nicht in einer Gesellschafterbeziehung zum Verkäufer steht, zu gleichen Bedingungen wie der Deklarant erworben worden wären.
Wichtig zu beachten, dass nach dem Standpunkt des Finanzministeriums Dividenden in den Zollwert einzubeziehen sind, wenn keine Informationen über die Preisbildungsmethode des Verkäufers vorgelegt werden oder wenn es aufgrund einer begrenzten Anzahl von Käufern nicht möglich ist, den Marktpreis zu bestimmen.
Falls sich die Höhe aller zusätzlichen Zahlungen, einschließlich der Dividenden, zum Zeitpunkt der Zollanmeldung der Waren nicht bestimmen lässt, kann der Mechanismus der aufgeschobenen Ermittlung des Zollwerts angewendet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass das Verhältnis zwischen den zu überweisenden Dividenden und den eingeführten Waren sowie das Verfahren zur Berechnung des dem Verkäufer zustehenden Anteils an diesen Dividenden eindeutig im Vertrag festgelegt wurde.
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