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Russland - (Schein)Selbstständigkeit: Die Luft wird dünn

  • Zurab Tsereteli
  • 5. März
  • 2 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli


Erneute Entscheidung zur Umqualifizierung zivilrechtlicher Verträge mit Selbstständigen in Arbeitsverträge und nachträgliche Beitragsfestsetzung

 

Sachverhalt


Im Rahmen einer kameralen Prüfung der Steuerinspektion wurde auch die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträge aufgegriffen. Die Behörde war der Auffassung, dass die Beziehung zwischen der geprüften Organisation und den Selbstständigen tatsächlich als Anstellungsverhältnisse zu werten sind. Gegen das Unternehmen wurden Nachzahlungen, Bußgelder und eine Geldstrafe verhängt. Die Gerichte aller dreier Instanzen sahen die Einschätzung der Steuerbehörde als zutreffend an.

 

Entscheidungsgründe


Die Gerichte kamen übereinstimmend zu dem Schluss, dass die Organisation sich der Zahlung von Beiträgen entzogen hat. Dienstleistungsverträge wurden über ein Einzelunternehmen mit Selbstständigen abgeschlossen, um dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. Die mit der Leistungserbringung beauftragten Personen waren in Wirklichkeit im Rahmen arbeitsvertraglicher Pflichten für das Unternehmen tätig.

 

Eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung ist tatsächlich in allen Verträgen festgelegt:


  • eine gewisse Arbeit ist in Vollzeit zu erbringen, anstatt, dass einmalige Aufträge vorgesehen sind;

  • der genaue Arbeitsaufwand und Wert der Arbeiten sind angegeben;

  • die Verträge wurden über einen langen Zeitraum abgeschlossen;

  • die Zahlungen erfolgten monatlich zu den gleichen Daten.


Die Übergabe-Übernahmeprotokolle der geleisteten Arbeiten enthielten eine Liste von Dienstleistungen, aber keine Angaben über durchgeführte Arbeiten. Die Vergütung wurde den angeblich Selbstständigen vor dem Datum der Unterzeichnung des Übergabe-Übernahmeprotokolls überwiesen.

 

Die Gerichte haben zudem die wirtschaftliche Kontrolle der angeblichen Unternehmer durch die Organisation festgestellt:


  • das Unternehmen schloss Dienstleistungsverträge mit Einzelunternehmern ab, die wiederum Selbstständige zur Arbeit heranziehen;

  • beide Einzelunternehmer haben dieselben Personen herangezogen;

  • ein Unternehmer wurde erst kurz vor Abschluss der Verträge im Einheitlichen staatlichen Register der Einzelunternehmer eingetragen, der andere hat Informationen über eine zusätzliche Tätigkeit im Bereich der Gebäudereinigung ebenfalls erst kurzfristig im Register eingetragen;

  • ein Mitarbeiter des geprüften Unternehmens ist mit einem der Einzelunternehmer verbunden.

     

Die Gerichte stellten ebenfalls fest, dass die vorgeblich selbstständigen natürlichen Personen nur formal den Status des Zahlungspflichtigen der Steuer auf berufliches Einkommen erworben hatten.


Sie waren früher Mitarbeiter des Unternehmens und es wurde ihnen, verbunden mit dem Angebot einer Gehaltserhöhung, vorgeschlagen, sich als Selbstständige anzumelden. Nach Erlangen des Status entsprachen die Dienstleistungen der Selbstständigen der Art der Erwerbstätigkeit des Unternehmens.

 

Schlussfolgerungen


Gerichte sehen weiterhin die Rechtsauffassung der Steuerbehörden als zutreffend an, wenn es um die rechtliche Würdigung von zivilrechtlichem Vertrag mit Selbstständigen geht. Häufig führt dies zu einer Umdeutung in Arbeitsverträge mit Konsequenzen sowohl arbeitsrechtlicher Natur, aber insbesondere auch der Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen.


 
 
 

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