Russland - Forderungsabtretung nicht zur Umgehung geeignet
- Sergej Suchanow
- 5. März
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Sergej Suchanow
Eine russische Organisation hatte Verbindlichkeiten aus Lizenzgebühren und Zinsen auf Grund der Nichtzahlung. Der Gläubiger hatte daraufhin Klage erhoben.
Der Kläger aus einem unfreundlichen Staat trat seine Forderungsrechte an ein russisches Unternehmen ab. Letzteres reichte im laufenden Verfahren einen Antrag auf Rechtsnachfolge ein.
Die erste Instanz setzte es an Stelle des Klägers ein und lehnte aber die Begleichung der Forderung ab.
Berufungs- und das Kassationsgericht stimmten der Ersetzung ebenfalls zu, gaben der Klage jedoch auch nur teilweise statt.
Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation erkannte in seiner Revisionsentscheidung die Schuld grundsätzlich an.
Nach der getroffenen Vereinbarung ist der Zessionar jedoch verpflichtet, dem Zedenten den gesamten Betrag nach seiner Einziehung zu überweisen. Aus diesem Grund müssten die Gerichte noch feststellen:
ob der Schuldner einem einstweiligen Verfahren zur Beschränkung der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber bestimmten Rechtsträgern, einschließlich jener aus unfreundlichen Staaten, unterliegt;
ob das Forderungsrecht gerade zur Umgehung dieses Verfahrens abgetreten wurde.
Die drei Vorinstanzen sind nicht auf Fragen hinsichtlich des Scheincharakters der Abtretung und die Verbundenheit der Parteien eingegangen.
Oberster Gerichtshof hat den Fall zur weiteren Sachverhaltsermittlung und erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
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