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Russland – DBA mit den VAE

Patrick Pohlit

Am 17. Februar unterzeichneten Vertreter der Russischen Föderation und der Vereinigten Arabischen Emirate ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), welches u.a. in bestimmten Fällen 10% Quellensteuer auf Dividenden, eine 12 Monatsfrist für Bau-Betriebsstätten und eine Immobilienklausel vorsieht.


Die grundlegenden Parameter der Besteuerung, die zwischen den Staaten vereinbart wurden, sind im Folgenden dargestellt:


  • Zur Bestimmung der Ansässigkeit einer Person werden die Kriterien der ständigen Wohnstätte und des Mittelpunkts der Lebensinteressen verwendet;

  • Eine Baustelle gilt nach 12 Monaten ab Beginn der Arbeiten als eine Betriebsstätte, und die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, durch abhängig Beschäftigte stellt nach 6 Monaten innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums eine Betriebsstätte dar;

  • Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit, die nicht über eine Betriebsstätte ausgeübt werden, sind von der Quellensteuer befreit. Wenn es jedoch Betriebsstätten vor Ort gibt, ist es zulässig, den Gesamtgewinn des Unternehmens unter diesen Betriebsstätten aufzuteilen (profit sharing);

  • Der ermäßigte Quellensteuersatz für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren beträgt 10%. Für die Anwendung dieses Satzes müssen eine Ansässigkeitsbescheinigung und eine Deklaration des Nutzungsberechtigten vorgelegt werden;

  • Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Anteilen können der Quellensteuer unterliegen, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 365 Tage vor der Veräußerung mindestens 50% der Aktiva aus unbeweglichem Vermögen bestanden haben;

  • Einkünfte aus Fernarbeit gelten als im Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, erzielt;

  • Andere Einkünfte, die nicht im Abkommen genannt sind, werden auf der Grundlage ihrer Herkunftsquelle und nicht auf der Grundlage der Ansässigkeit des Empfängers besteuert;

  • die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt durch Anrechnung der ausländischen Steuer, jedoch nicht mehr als der Betrag der berechneten nationalen Steuer.


 
 

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