Patrick Pohlit
Das Oberste Gericht der RF hat entschieden, dass sofern Verträge mit Selbstständigen in Arbeitsverträge umqualifiziert werden, die von den Selbständigen selbst entrichteten Steuern nicht auf die Abgabenpflicht des Arbeitgebers als Steueragenten angerechnet werden können.
Falls der Hauptzweck des Engagierens von Selbständigen die Einsparung von Steuern und Sozialabgaben war, werden die durch den „Scheinselbständigen“ gezahlten Beträge der Berufseinkommenssteuer als fehlerhaft gezahlt angesehen und bilden einen positiven Saldo des einheitlichen Steuerkontos für die betreffende natürliche Person, die dann auch einer Erstattung unterliegen können.
Die steuerliche Rekonstruktion in Analogie zu den Fällen der Betriebsaufspaltung, in denen eine Konsolidierung der Steuern vorgenommen werden kann, ist nach Ansicht des Gerichts auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht anwendbar, da der Steueragent nicht nach seinem Ermessen über die Zahlungen an die Arbeitnehmer verfügen kann.
Darüber hinaus kann die Tatsache, dass die Selbständigen Geldmittel an den Haushalt gezahlt haben, nicht als strafmildernder Umstand im Sinne von Artikel 123 des SteuerGB RF angesehen werden, da die Grundlage für die Verantwortlichkeit die Nichterfüllung der Pflichten eines Steueragenten ist und nicht die Haushaltsverluste aufgrund der Nichtzahlung von Steuern.
Der streitige Fall (A76-20897/2023) wurde allerdings durch das Oberste Gericht der Russischen Föderation zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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