Russland - Geschäftsführerwechsel bei „Unfreundlichen OOO“
- Sergej Suchanow
- 19. Feb.
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Sergej Suchanow
Durch Präsidialerlass Nr. 816 wurde ein spezielles Verfahren für Transaktionen mit Personen aus „unfreundlichen“ Ländern im Zusammenhang mit russischen GmbH (OOO) festgelegt. Diese erfordern die Zustimmung der Regierungskommission.
Fraglich war daraufhin, ob sich diese Notwendigkeit auch auf die Bestellung des Generaldirektors erstreckt.
Das MinFin RF hat nun in einem Schreiben (Erläuterung Nr. 3 zum Präsidialerlass Nr. 816) klargestellt, dass sich dieses Verfahren nicht auf Fälle erstreckt, in denen es um die Ernennung (Beendigung der Befugnisse) einer natürlichen Person als Einzelexekutivorgans einer OOO (Generaldirektor, Präsident usw.) gemäß dem Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation handelt.
Das Ministerium hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt Erläuterungen (Nr. 1 zum Präsidialerlass Nr. 816) zur Anwendung des speziellen Verfahrens in Bezug auf die Übertragung der Befugnisse des Einzelexekutivorgans einer OOO auf eine Organisation oder einen Einzelunternehmer gegeben. Hier wurde klargestellt, dass diese allerdings der Genehmigung durch die Regierungskommission bedarf.
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