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Russland – Gesellschafter-Abfindung in Form von Vermögen

Patrick Pohlit


Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat sich mit der Frage der Besteuerung befasst, sofern eine Gesellschaft, die das vereinfachte Besteuerungssystem anwendet, einem ausgetretenen Gesellschafter Vermögen als Abfindung für den tatsächlichen Wert eines Anteils überträgt.


Das Gericht stellte eine Rechtsunsicherheit in der steuerlichen Regelung für Fälle fest, in denen der tatsächliche Wert eines Anteils in Form von Vermögen ausgezahlt wird. In der gegenwärtigen Fassung legt die Gesetzgebung nicht fest, dass bei einem solchen Vorgang automatisch auch Einkommen für ein Unternehmen entsteht, da faktisch Vermögen veräußert wird und sich die Aktiva verringern, und der wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen durch das bloße Behalten des erhaltenen Anteils zweifelhaft ist.


Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die im Rahmen des Verfahrens von der Steuerbehörde vorgenommene Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils des Unternehmens auf der Grundlage des Marktwerts des übertragenen Vermögens nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.

Daher sind Änderungen der Rechtsvorschriften erforderlich, um die Entstehung des Steuerobjekts festzustellen und das Verfahren zur Berechnung der Steuer festzulegen.


Gleichzeitig schließt das Gericht die Möglichkeit einer Besteuerung nicht aus, wenn eine Gesellschaft einen Anteil gegen Vermögen erhält, z.B. in Fällen, in denen der tatsächliche Wert des Anteils den Wert des übertragenen Vermögens übersteigt. Bis zur Einführung der entsprechenden Gesetzesänderungen kann die Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des Marktwerts des Anteils nach Abschluss aller Abrechnungen mit dem ausgetretenen Gesellschafter ermittelt werden.


Es wurde jedoch festgestellt, dass der Beschluss des Verfassungsgerichts nicht rückwirkend für eine unbegrenzte Anzahl von Steuerpflichtigen gilt, die zuvor einen höheren Steuerbetrag für einen auf ähnliche Weise erhaltenen Anteil entrichtet haben.


 
 

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