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Russland – Gehaltsnachforderung bei (Schein)Selbstständigkeit

Zurab Tsereteli


Oberster Gerichtshof der Russischen Föderation: Ansprüche auf Nachzahlungen aus einem in ein Arbeitsverhältnis umgedeuteten Dienstleistungsverhältnis verjähren innerhalb eines Jahres.


Ein Wachmann schloss wiederholt Verträge über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen ab. Später beantragte er, gerichtlich feststellen zu lassen, dass das Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis war und forderte u.a. sein zu wenig gezahltes Gehalt.


Die Instanzengerichte sahen das Arbeitsverhältnis als gegeben an, waren sich aber in der Frage der Zahlungen nicht einig. Die erste Instanz und das Kassationsgericht stellten fest, dass die einjährige Verjährungsfrist für einen Teil der Zahlungen verstrichen war.


Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation gab der Berufung statt und erläuterte, warum der Arbeitnehmer für die gesamte Beschäftigungszeit einen intakten Zahlungsanspruch hat.


Die Verjährungsfrist für die Gehaltsansprüchen ist nicht abgelaufen. Sie beginnt vielmehr erst zu laufen, wenn das Gericht das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis anerkennt. Erst dann ist der Arbeitnehmer nämlich berechtigt, Zahlungen gemäß den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation zu verlangen.


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