Patrick Pohlit
Das Kollegium des Gerichts der EAWU hat die Klage von PORSCHE RUSSLAND bezüglich der uneinheitlichen Rechtspraxis bei der Einbeziehung von Dividenden in den Zollwert von Waren und der Unterlassung der Eurasischen Wirtschaftskommission bei der Überwachung der Durchsetzung des Unionsrechts in dieser Frage geprüft.
In dem veröffentlichten Beschluss hat das Gericht die Argumente des Klägers über die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung abgelehnt, da nach dem Fallmaterial und den Mitteilungen, die dem Gericht von den zuständigen Behörden anderer EWU-Mitgliedstaaten übermittelt wurden, in anderen Staaten außer der Russischen Föderation keine Gerichtspraxis der Einbeziehung von Dividenden in den Zollwert von Waren sowie der Berücksichtigung von Dividenden als Teil des Erlöses aus dem Wiederverkauf besteht.
Die Auffassung, dass die Untätigkeit der Kommission die Rechte und legitimen Interessen der Gesellschaft verletze, wurde ebenfalls zurückgewiesen, da aus der Sicht des Gerichts keine konkreten Tatsachen und Gründe für die Einleitung eines Überwachungsverfahrens vorliegen.
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass russische Gerichte nur solche Beträge in den Zollwert einbeziehen, die nur der Form nach Dividenden sind, in Wirklichkeit aber fehlende Einnahmen des Warenverkäufers darstellen, die als Ergebnis von Preismanipulationen zwischen verbundenen Parteien verdeckt werden. Um eine solche Einstufung von Dividenden zu vermeiden, muss der Zolldeklarant der Zollbehörde Unterlagen vorlegen, die nachweisen, dass der Transaktionspreis marktüblich ist, und die das Preisbildungsverfahren offenlegen. Nach Ansicht des Gerichts steht dieser Ansatz im Einklang mit dem Unionsrecht und führt nicht zu rechtlicher Ungewissheit.
Allerdings stellte die Eurasische Wirtschaftskommission Materialien zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass derzeit ein Entwurf für einen erläuternden Rechtsakt über das Verfahren zur Anwendung der Regelung über die Einbeziehung von Erlösen aus dem Weiterverkauf in den Zollwert gemäß Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 des EAWU-Zollcodex ausgearbeitet wird.
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