Patrick Pohlit
Das Finanzministerium hat eine Stellungnahme zur Einbeziehung von Vergütungen an Zahlungsbroker und -agenten in den Zollwert von Waren veröffentlicht. Die Einstufung solcher Zahlungen hängt von den Umständen des Vertragsabschlusses ab.
Gemäß den Erläuterungen im Schreiben Nr. 27-01-21/106988 vom 01.11.2024 können sog. Zahlungsagenten nicht als Kaufvermittler angesehen werden, da sie lediglich technische Unterstützung bei der Überweisung der Zahlung an den Verkäufer leisten, so dass die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe A des Zollkodex der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegte Ausnahme nicht anwendbar ist.
Die Entscheidung darüber, ob die Kosten für die Dienstleistungen eines solchen Zahlungsagenten in den Zollwert der Waren einzubeziehen sind, sollte auf der Grundlage getroffen werden, welche Partei den Vertrag mit einem solchen Zahlungsagenten initiiert hat.
Falls der Käufer aus eigener Initiative die Leistungen eines Zahlungsagenten in Anspruch genommen hat, weil es schwierig oder unmöglich war, die Zahlung direkt an den Verkäufer zu leisten, besteht keine Grundlage für die Einbeziehung dieser Kosten in den Warenpreis.
Falls jedoch der Abschluss eines Vertrags mit einem Zahlungsagenten eine Voraussetzung des Verkäufers ist und die Ware nicht ohne einen solchen Vertrag erworben werden kann, ist die Vergütung des Zahlungsagenten in den Zollwert einzubeziehen.
Bleibt abzuwarten, wie hier der Motivationsnachweis zu führen ist.
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