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Russland - Vereinfachtes Besteuerungssystem (USN)

Patrick Pohlit


Der Föderale Steuerdienst (FNS) hat ein Schreiben mit methodischen Empfehlungen für Steuerpflichtige, die das vereinfachte Besteuerungssystem anwenden, im Hinblick auf umsatzsteuerliche Aspekte ab 2025 veröffentlicht, welches die wesentlichen Parameter erläutert und praktische Beispiele mit anschaulichen Berechnungen darlegt.


Der Föderale Steuerdienst weist darauf hin, dass für Steuerzahler, deren Einnahmen im Jahr 2024 RUB 60 Millionen übersteigen, die Pflicht zur Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer, zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Ausstellung von Faktura-Rechnungen ab dem 01.01.2025 entsteht und damit die Vereinfachungen für das vereinfachte Besteuerungsverfahren entfallen. Die Höhe der Einnahmen wird für jedes Jahr gesondert bewertet, aber die Verpflichtung kann auch mitten im Berichtszeitraum entstehen, wenn der betreffende Schwellenwert überschritten wird - ein Unternehmen oder ein Einzelunternehmer wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Überschreitung folgt, zum regulären Umsatzsteuerzahler.


Das Steuergesetzbuch der Russischen Föderation bietet die Wahl zwischen dem allgemeinen Steuersatz (20 %/10 %) und einem ermäßigten Steuersatz von 5 % oder 7 % an, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzkriterien erfüllt (von 60 bis 250 Mio. Rubel i.H.v. 5 % und von 250 bis 450 Mio. Rubel i.H.v. 7 %) und bereit ist, den gewählten Steuersatz in 12 aufeinander folgenden Quartalen anzuwenden und keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.


In dem Schreiben vom 17.10.2024 N СД-4-3/11815@ werden auch Übergangsbestimmungen erläutert: Falls eine Vorauszahlung ohne Umsatzsteuer im Jahr 2024 eingeht und im Jahr 2025 die Lieferung erfolgt, wird auf diese Vorauszahlung keine Umsatzsteuer erhoben. Sofern jedoch keine Zusatzvereinbarung zur Erhöhung des Preises um den Umsatzsteuerbetrag unterzeichnet wird, muss die Steuer vom Verkäufer aus eigenen Einnahmen gezahlt werden, da der Vertragsbetrag als Bruttobetrag anerkannt wird.


Darüber hinaus kann die für 2024 nicht zum Abzug berücksichtigte Vorsteuer im Jahr 2025 bei Anwendung der allgemeinen Steuersätze als Vorsteuer abgezogen werden.


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