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Russland - Gerichtspraxis bei Aufhebung von Arbeitsverträgen

Zurab Tsereteli

Ein Arbeitnehmer hob nach Mitteilung der Entlassung das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber auf. In einem anderen Fall verließ ein Arbeitnehmer das Unternehmen im gegenseitigen Einvernehmen, um nicht wegen Fehlverhaltens entlassen zu werden. Wie Gerichte in diesen Fällen entschieden haben, erfahren Sie in unserem nachfolgenden Überblick.

 

Sachverhalt I


Nach der Benachrichtigung über die Entlassung verließ ein Arbeitnehmer das Unternehmen im gegenseitigen Einvernehmen vorfristig.

Anschließend focht er die Entlassung an.


Entscheidung


Das 4. Berufungsgericht hat bestätigt, dass der Arbeitsvertrag in Übereinstimmung mit dem Gesetz gekündigt wurde. Die Handlungen des Arbeitnehmers deuten darauf hin, dass er das Unternehmen freiwillig und im gegenseitigen Einvernehmen verlassen hat.


Den Argumenten des Arbeitnehmers, dass die Aufhebung während der Entlassungsphase stattfand und damit nicht wirksam war, folgte das Gericht nicht. Nach dessen Ansicht hat dies keinen Einfluss auf die Entscheidung, da die Entlassung aus einem anderen Grund erfolgt ist.

 

Sachverhalt II


Ein Arbeitnehmer wurde mit der Anordnung über die Erteilung eines Verweises vertraut gemacht, woraufhin er am selben Tag eine Vereinbarung über die Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen unterschrieb. Nachdem der Arbeitsvertrag aufgehoben war, erhob er Klage. Der Arbeitnehmer hielt das Vorgehen des Unternehmens für rechtswidrig, weil er seine Stelle nicht aufgeben wollte und die Dokumente über die Aufhebung nur aus Angst vor einer Entlassung auf Grund einer Verleumdung unterzeichnet hatte.

 

Entscheidungen


Zwei Instanzen gaben dem Arbeitnehmer das Recht, das Kassationsgericht folgte jedoch den Urteilen nicht. Es wies darauf hin, dass der Versuch, eine Bestrafung zu vermeiden, für sich genommen kein hinreichender Nachweis ist, dass der Mitarbeiter unter Druck gesetzt wurde. Ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Arbeitgeber am Tag der Aufhebung seiner Verpflichtung nachkam, den Mitarbeiter mit der Anordnung über Erteilung eines Verweises vertraut zu machen. Er hat diese nicht angefochten.


Der Mitarbeiter hat, ganz im Gegenteil, nach dem Ausscheiden eine Reihe von Handlungen vorgenommen, Unterlagen unterzeichnet, die Abfindung vereinnahmt und das Arbeitsbuch angenommen.


Der Fall wurde zur erneuten Prüfung an die Eingangsinstanz zurückverwiesen.


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