Patrick Pohlit
Die Zentralbank der Russischen Föderation hat eine offizielle Klarstellung zur Anwendung des Präsidialerlasses Nr. 254 bei Dividendenausschüttungen an Gesellschafter aus „unfreundlichen“ Staaten veröffentlicht, welches auch eine Aufrechnungssituation unter die Beschränkungen des Erlasses subsumiert.
Die derzeitige Regelung sieht vor, dass die Genehmigung der Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen eingeholt werden muss, wenn Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Personengesellschaften und Genossenschaften Dividenden in Höhe von mehr als 10 Mio. RUB pro Monat auszahlen, andernfalls erfolgt die Zahlung auf ein Sonderkonto des Typs „C“.
In der Klarstellung weist die ZBR darauf hin, dass diese Regel auch dann gilt, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Dividenden durch Verrechnung gegenseitiger Forderungen erfüllt wird. Somit ist auch für die Aufrechnung die Genehmigung der Regierungskommission erforderlich.
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