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Russland - Oberstes Gericht zum Ausschluss aus einer OOO

Sergey Suchanow


Sachverhalt


Zwei Geschäftspartner wollten eine Schnellstraße bauen. Zu diesem Zweck gründeten sie eine Projektgesellschaft, an der jeder mit 50 % beteiligt ist.

Später klagte der eine Gesellschafter auf Ausschluss des Anderen, weil dieser das Interesse am Projekt verloren habe und dessen Umsetzung verhindere.


Entscheidungen der Vorinstanzen


Die drei Vorinstanzen entschieden, dass die Parteien lediglich unterschiedliche Ansätze in Bezug auf die Unternehmensführung haben und wiesen die Klage ab.

Tenor der Entscheidung des Obersten Gerichts

Das Oberste Gericht der Russischen Föderation stimmt nicht mit den Entscheidungen der Instanzengerichte überein. Um ein gemeinsames Ziel zu erreichen, mussten die Beteiligten nicht nur ihre üblichen (Gesellschafter)Pflichten erfüllen, sondern auch das Projekt finanzieren (oder zumindest die Einwerbung von Investitionen nicht behindern) sowie bei der Einholung von Baugenehmigungen unterstützen usw.


Begründung


Die Handlungen der Beklagten enthielten folgende Indizien für eine

Pflichtverletzung:


  • er hat es unterlassen, die Beauftragung eines Gutachtens zur Abschätzung des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens zu genehmigen;

  • er verweigerte die Genehmigung des Budgets, der Finanzierungsquellen und des Jahresabschlusses aus formalen Gründen;

  • er verhinderte, dass das Unternehmen die ihm geschuldeten Beträge zurückzahlen konnte, klagte sie dann aber ein und stellte einen Insolvenzantrag und

  • er hat keine Alternativen vorgeschlagen, wenn er mit Entscheidungen nicht einverstanden war.


Hat ein langwieriger Unternehmenskonflikt eine Reihe von gegenseitigen Handlungen der Beteiligten hervorgebracht (einschließlich nach außen hin legitimen), hat das Gericht aufzuklären, wer von den Parteien wirklich an der gemeinsamen Projekt interessiert ist und wer aus seiner Position nur Kapital schlagen will.


Die drei Vorinstanzen haben dies unterlassen und daher wird der Rechtsstreit zur weiteren Beweisaufnahme an die erste Instanz zurückverwiesen.


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