Patrick Pohlit
Der Föderale Steuerdienst (FNS) veröffentlichte den Entwurf einer neuen Verordnung über Besonderheiten der steuerlichen An- und Abmeldung ausländischer Organisationen. Die neue Fassung präzisiert den Kreis der registrierungspflichtigen Personen, die Formen der Urkunden und enthält technische Korrekturen.
Zum einen werden in Übereinstimmung mit den derzeitigen Gesetzesänderungen im Rahmen der Aktualisierung der Hauptrichtlinien der Steuerpolitik die Registrierungsurkunden durch Auszüge aus dem Einheitlichen Staatlichen Register der Steuerzahler ersetzt, die die erforderlichen Informationen enthalten.
Zum anderen wurde das Kapitel über die Registrierung von Organisationen, die elektronische Dienstleistungen erbringen, an die aktuelle Fassung des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation angepasst - nur Unternehmen im B2C-Segment sind weiterhin steuerlich registrierungspflichtig. Die Regeln für die Registrierung ausländischer Unternehmen als Steuerzahler für die Mineralgewinnungssteuer wurden ebenfalls gestrichen.
Demgegenüber wurden zwei neue Kategorien von Steuerpflichtigen eingeführt, nämlich 1) Unternehmen, die Waren aus der EAWU auf elektronischen Handelsplattformen verkaufen, und 2) ausländische Unternehmen, die über russische Internetseiten Arbeiten und Dienstleistungen bei in Russland ansässigen Personen bestellen und ihnen eine Vergütung auf russische Konten zahlen. Diese sind zur steuerlichen Registrierung als persönliche Steueragenten verpflichtet. Es wird davon ausgegangen, dass solche Unternehmen in der Lage sein werden, einen Antrag auf Registrierung und alle erforderlichen Dokumente elektronisch über das Internetportal der Steuerbehörde einzureichen.
In Bezug auf die Abmeldung von Filialen und Repräsentanzen wurde die seit langem in Praxis bestehende Bedingung eingeführt, dass die Abmeldedokumente frühestens nach Abschluss einer Steuerprüfung ausgestellt werden dürfen.
Der Entwurf der Verordnung ist derzeit in der Stufe der öffentlichen Diskussion.
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