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Russland - Neuerungen für Mobilfunkkunden und -betreiber

  • Zurab Tsereteli
  • 28. Aug. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Zurab Tsereteli

 

SIM-Karten für Unternehmen


Ab dem 1. Januar 2025 dürfen juristische Personen und Einzelunternehmer, die einen Vertrag über die Bereitstellung von Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen haben, diese nur noch ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Dabei handelt es sich also ausschließlich um Personen, die nach den Regeln des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation beschäftigt sind oder im Rahmen eines entgeltlichen zivilrechtlichen Vertrages Dienstleistungen erbringen.

Handelt es sich bei einem Mitarbeiter um einen Ausländer oder einen Staatenlosen, so ist bei der Registrierung einer Firmen-SIM-Karte unter anderem zu beachten, dass die biometrischen Daten einer solchen Person in einem speziellen System gespeichert werden müssen.

 

Anzahl der Nummern pro Person


Ab dem 1. April 2025 können Mobilfunkbetreiber in der Regel maximal 20 Nummern für die Nutzung durch einen russischen Staatsbürger zuweisen bzw. juristischen Personen oder Einzelunternehmern maximal 20 Nummern bereitstellen.

Für Ausländer und Staatenlose werden ab Anfang 2025 maximal 10 Nummern zur Verfügung stehen. Ausländer wie Diplomaten und Konsuln sind davon nicht betroffen.

 

Barzahlungen von Mobilfunkdienstleistungen


Ab 2025 können natürliche Personen nur noch bei Kreditinstituten, Postämtern und Unternehmen, die von der Regierung speziell gelistet werden, mit Bargeld für Mobilfunkdienstleistungen bezahlen. Bei der Bezahlung muss ein Ausweisdokument vorgelegt werden.

Verboten ist künftig, Geld über Terminals einzuzahlen. Eine Ausnahme sollen Geräte darstellen, die besonderen, von der russischen Regierung festgelegten Anforderungen entsprechen.

 

Aussetzung von Mobilfunkdienstleistungen


Wenn eine natürliche Person mit dem Abschluss eines Vertrags oder der Zuteilung einer Nummer nicht einverstanden ist, kann sie ab dem 1. April 2025 vom Betreiber verlangen, die Erbringung von Diensten auszusetzen. Der Antragsteller ist berechtigt, einen Antrag zu stellen, auch übers Zentrum für staatliche Dienstleistungen (Gosuslugi). Nach Eingang des Antrags wird der Betreiber diesem unverzüglich nachkommen.

 

Abschluss eines Vertrages mit Ausländern oder Staatenlosen


Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Mobilfunkbetreiber mit Ausländern oder Staatenlosen nur noch einen Vertrag abschließen, wenn dieser einen Ausweisdokument vorlegt und sich einer biometrischen Identifizierung unterzieht. Die Neuregelung betrifft nicht nur die Betreiber selbst, sondern auch diejenigen, die in ihrem Namen handeln.

Im Vertrag müssen Informationen über das Smartphone oder ein anderes Gerät angegeben werden, in dem der Ausländer oder Staatenlose die SIM-Karte verwenden will. Dem Betreiber wird die Erbringung von Dienstleistungen untersagt, wenn der Kunde ein Gerät verwendet, das nicht in dem Dokument angegeben ist.

Auch diese Neuerungen gelten nicht für Diplomaten und Konsuln.


Bis zum 1. Juli 2025 müssen die Betreiber u. a. ihre Verträge mit den neuen Vorschriften in Einklang bringen. Es handelt sich dabei um Verträge, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden.


Die Neuregelung trat am 08.08.2024 in Kraft, wobei viele Bestimmungen erst, wie oben dargestellt, ab 2025 gelten.


 
 
 

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