Zurab Tsereteli
Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter erklärte seine Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, jedoch nutzte er dazu nicht die Formulare des Arbeitgebers. Aus diesem Grund wurden ihm zusätzlichen Sozialleistungen wie private Krankenversicherung und Essenszuschuss verweigert. Der Arbeitnehmer hat das Vorgehen der Gesellschaft vor Gericht angefochten.
Tenor:
Die Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht formgebunden und die Verwendung einer anderen, als der durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Form, berechtigt diesen nicht, dem Arbeitnehmer Sozialleistungen vorzuenthalten.
Entscheidungsgründe:
Die Instanzengerichte waren der Auffassung, dass es nicht möglich ist, die Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in strikter Form zu verlangen und dem Arbeitnehmer im Falle der Nichteinhaltung der Formvorgabe des Arbeitgebers die Leistungen vorzuenthalten.
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung in jeder Form zu erteilen, die einen wirksamen Nachweis ermöglicht.
Die Gewährung zusätzlicher Leistungen des Arbeitgebers darf nur von den Qualitäten des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden.
Zahlung von Jahresboni an unterjährig ausgeschiedene Mitarbeiter
Sachverhalt:
Ein Mitarbeiter verließ das Unternehmen im August auf eigenen Wunsch. Eine anteilige Prämienzahlung nach Feststellung der Berechnungsgrundlage für den Jahresbonus hat der Arbeitgeber nicht vorgenommen.
Der Arbeitnehmer hat dagegen geklagt.
Die Vergütungsordnung des Unternehmens besagt, dass Mitarbeiter, die während des Jahres gekündigt haben, nicht mit einer solchen Vergütung rechnen können. Eine Ausnahme ist die anteilige Prämienzahlung, wenn ein Arbeitnehmer das Unternehmen auf Grund einer Kinderbetreuung verlässt.
Tenor:
Einem Arbeitnehmer darf sein (anteiliger) Jahresbonus wegen seiner Kündigung vor Ablauf des Berechnungszeitraums nicht vorenthalten werden.
Entscheidungsgründe:
Das erstinstanzliche und das Berufungsgericht stellten fest, dass die bloße Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Berechnungszeitraums nicht dazu führt, dass dem Mitarbeiter seine Jahresprämie vorenthalten werden kann. Er hatte an der Erreichung der Jahresziele mitgewirkt, von denen die Auszahlung abhing. Das Unternehmen könne die Höhe der Prämie im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit festlegen, wobei der Beitrag des Arbeitnehmers zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die Qualität seiner Arbeit und seine Einstellung zur Arbeit zu berücksichtigen sind.
Die interne Regelung des Unternehmens sah vor, dass nicht in allen Fällen eines freiwilligen Ausscheidens eine Prämie gezahlt werden muss. Die Tatsache, dass der Mitarbeiter ein Kind zu betreuen hatte, wofür das er seinen Arbeitsverhältnis ohne Verlust der Ansprüche beenden konnte, hätte berücksichtigt werden müssen.
Der Fall wurde zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurückverwiesen.
Hier ist angebracht, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechungspraxis in Bezug auf Jahresprämien für ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht einheitlich ist.
Auch der Föderale Dienst für Arbeit und Beschäftigung („Rostrud“) ist der Auffassung, dass eine Prämienanordnung nur diejenigen Personen umfassen sollte, die zum Zeitpunkt der Anordnung auf der Gehaltsliste des Unternehmens stehen.
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