Patrick Pohlit
Der Föderale Steuerdienst erläutert im Schreiben vom 6. August 2024, N SHU-4-13/8897@ wie Vergünstigungen in bestehenden DBA unter Berücksichtigung des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (MLI), welches seit 2021 in Kraft ist, Anwendung finden.
Das MLI-Übereinkommen wurde entwickelt, um dem Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen entgegenzuwirken, der zu einer Nichtbesteuerung oder einer reduzierten Besteuerung führt. Als allgemeine Regel des Übereinkommens sollte eine DBA-Vergünstigung nicht gewährt werden, wenn der hauptsächliche Zweck für die Struktur oder die Transaktion darin besteht, einen solchen Steuervorteil zu erlangen (Hauptzwecktest).
Dabei können die Staaten die Anwendung der vereinfachten Bestimmung zur Beschränkung von Vergünstigungen (SLoB) vereinbaren, bei der der Empfänger anhand formaler Kriterien überprüft wird.
Grundsätzlich haben sich 9 Staaten bereit erklärt, diese Bestimmung auf Steuerabkommen mit Russland anzuwenden. Aufgrund der Einführung des Präsidialerlasses Nr. 585 über die Aussetzung bestimmter DBA gilt der SLoB-Test jedoch nur für bestehende Abkommen, nämlich DBA mit Chile, Indien, Kasachstan und Mexiko (ab 01.01.2025).
Nach den Erläuterungen der Föderalen Steuerbehörde können Vergünstigungen im Rahmen des DBA nur von sogenannten „qualifizierten Personen“ im Sinne des MLI in Anspruch genommen werden, und zwar von:
natürlichen Personen;
Behörden und öffentlichen Einrichtungen;
Aktiengesellschaften mit auf Börsen notierten Aktien;
gemeinnützigen Organisationen;
Einrichtungen, die Renten und andere Sozialleistungen für natürliche Personen verwalten;
Tochtergesellschaften der oben genannten Personenkategorien mit einer Beteiligung von mehr als 50% innerhalb von mindestens 6 Monaten des Zeitraums, für den die Steuervergünstigung gewährt wird.
Falls die Person nicht als qualifizierte Person gilt, bleibt das Recht auf Anwendung der Vergünstigungen bestehen, wenn das Kriterium der aktiven Betriebstätigkeit erfüllt wird oder wenn ein wirtschaftlich Berechtigter mit einer Beteiligung von mindestens 75% vorhanden ist, der als qualifizierte Person gelten würde und Anspruch auf die DBA- Vergünstigung hätte, wenn die Transaktion direkt mit ihm getätigt würde (gleichwertiger Berechtigter).
Gleichzeitig behält sich das russische Finanzministerium das Recht vor, Personen, die die oben genannten formalen Kriterien nicht erfüllen, steuerliche Vergünstigungen im Rahmen der DBA zu gewähren, wenn nachgewiesen wird, dass der Hauptzweck der Gründung dieser Personen und der Durchführung von Transaktionen nicht in der Erzielung von Steuervorteilen besteht.
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