top of page

Russland - Ausnahmegenehmigung neu gefasst

Jörg Gulden


Durch das 14. Sanktionspaket wurde die Verordnung (EU)Nr. 833/2014 (Russland-Embargo-Verordnung) angepasst. Das BAFA hat daher die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 zur Lieferung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger mit Wirkung zum 18. Juli 2024 neu gefasst. 


Eine inhaltliche Änderung besteht in der Verlängerung der Ausnahme für die in Artikel 5n genannten Dienstleistungen bzw. Waren, soweit diese an konsularische Vertretungen oder in ausschließlicher Kontrolle von in der EU, dem EWR, der Schweiz oder der sog. Partnerstaaten (zB USA, Japan, Australien) ansässigen juristischen Personen erbracht bzw. geliefert werden. Die in der Verordnung festgelegte Ausnahme endet nunmehr am 30. September 2024.


Folgerichtig gilt die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 nunmehr ab dem 1. Oktober 2024 bis zunächst 30. Dezember 2025. Unternehmen, die bisher noch keine Meldungen abgegeben haben, haben daher nun noch bis zum 31. Oktober Zeit, dies nachzuholen.


23 Ansichten

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page