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Russland - Insolvenzverfahren

Sergej Suchanow


Die jüngste Novelle des Insolvenzgesetzes hat den Mindestbetrag der Gläubigerforderungen, ab dessen Erreichen ein Insolvenzverfahren gegen eine juristische Person erst eingeleitet werden darf, von 300.000 auf 2 Millionen Rubel angehoben. Für landwirtschaftliche Organisationen, strategische Staatsunternehmen und natürliche Monopole beträgt die Mindestschwelle für die Insolvenz nun 3 Millionen Rubel.


Die Anwendung des so genannten Gerichtsverfahrens vor den Arbitragegerichten wurde ausgeweitet. Auf dessen Grundlage kann ein Richter den wesentlichen Teil der gerichtlichen Handlungen in einer Insolvenzsache vornehmen, ohne eine Verhandlung einzuberufen. Er kann auch lediglich den Urteilstenor vorlegen, wenn die am Verfahren beteiligten Parteien keine Einwände erheben. Dies gilt für isolierte Streitigkeiten über die Aufnahme von Forderungen in das Register, über die Entlassung eines Insolvenzverwalters auf seinen Antrag hin, über die Verteilung der Gerichtskosten im Insolvenzverfahren usw.


Außerdem wurden die Normen präzisiert, nach denen die Erfüllung einer Gläubigerforderungen als bewirkt gilt.

Daneben wurde den Gerichten das Recht übergetragen, die Höhe des Prozentsatzes der Vergütung des Insolvenzverwalters zu reduzieren, wenn dieser offensichtlich unangemessen ist.


Die Änderungen des Insolvenzgesetzes sind am 29.05.2024 in Kraft getreten.


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