Sergej Suchanow
Der nachfolgende Beitrag enthält Entscheidungen des Kollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten zu einer breiten Palette von Sachverhalten, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu den Besonderheiten der Insolvenz bestimmter Schuldnerkategorien. Die genannten Ziffern beziehen sich auf die hierzu veröffentlichte Übersicht des Obersten Gericht.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Eintragung der Forderungen in das Register
Es ist nicht möglich, die Insolvenz eines Kreditnehmers aufgrund einer Verbindlichkeit gegenüber einer Mikrofinanz-Organisation einzuleiten, die nicht durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt wurde. (Ziff. 1 der Übersicht)
Die Indexierung der durch Gerichtsbeschluss einzuziehenden Beträge endet im Insolvenzfall des Schuldners mit der Einleitung der ersten Maßnahme im Insolvenzverfahren. (Ziff. 3 der Übersicht)
Vorrang von Ansprüchen
Der Vorrang eines Anspruchs auf Zahlung des Anteilswertes hängt davon ab, wann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Der Rang kann erhöht werden, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Übernahme des Geschäftsanteils verhindert haben. (Ziff. 6 der Übersicht)
Die Verbindlichkeiten aus der Gewinnsteuer aus dem Verkauf des Eigentums des Schuldners (sowohl verpfändet als auch ungesichert) werden in der dritten Rangstufe des Registers erfasst. (Ziff. 5 der Übersicht)
Haftung der beherrschenden Personen
Es reicht nicht aus, nur anzunehmen, dass eine beherrschende Person verantwortlich ist, einen Schuldner aufgrund bestehender Steuerschulden in die Insolvenz zu treiben. Der Betrag der Steuernachforderungen muss zudem mehr als 50 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen der Gläubiger im dritten Rang betragen (Ziff. 7 der Übersicht).
Verfügt ein Gläubiger nicht über Unterlagen bzgl. der Tätigkeit eines Schuldners, der aus dem Einheitlichen Staatlichen Register juristischer Personen ausgeschlossen wurde, liegt die Beweislast für die Gründe der Beendigung des Geschäftsbetriebes und die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern bei der beherrschenden Person. (Ziff. 8 der Übersicht)
Besonderheiten der Insolvenz von Bauträgern
Die Forderungen aus dem Beteiligungsvertrag werden vom Insolvenzverwalter selbst in das Bauträgerregister aufgenommen und gerichtlich aus diesem ausgeschlossen. Wurde die Forderung aufgrund der Untätigkeit des Insolvenzverwalters nicht in das Register aufgenommen, kann dem Beteiligten das Recht auf den Erhalt von Wohnraum in Form von Sachleistungen nicht entzogen werden. (Ziff. 10 der Übersicht).
Nach der Kündigung des Vertrages mit dem Bauträger hat ein Bürger keinen Anspruch auf Aufnahme seiner Forderungen in das Register für die Übertragung von Wohnraum. Er ist berechtigt, eine Entschädigung in Höhe des Anteils am Vermögen bei Vertragsbeendigung zu verlangen. Die Wohnung selbst kann als Entschädigung beansprucht werden, wenn andere Baubeteiligte keinen Anspruch darauf erheben. (Ziff. 12 der Übersicht)
Die Überlassung von Wohnungen an Baubeteiligte (nicht monetäre Abgeltung von Ansprüchen) ist bei der Berechnung der Zinsen für die Verwaltervergütung zu berücksichtigen. (Ziff. 13 der Übersicht).
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