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Russland - Steuererhöhungen

Patrick Pohlit

 

Im Rahmen der „Anpassung des Steuersystems“ wurden steuerliche Änderungen für natürliche, juristische Personen und Einzelunternehmer angekündigt, die sich auf die Umsatzsteuer, Gewinn- und Einkommensteuer, sowie das vereinfachte Steuersystem erstrecken. Darüber hinaus soll die Betriebsaufspaltung kodifiziert werden.


Nachfolgend sind die wichtigsten Bereiche der geplanten Änderungen aufgeführt:

Organisationen und Einzelunternehmer, die das vereinfachte Besteuerungssystem anwenden, werden umsatzsteuerpflichtig, wenn ihre Einnahmen 60 Millionen Rubel im Kalenderjahr übersteigen.


Für kleinere Unternehmen gelten besondere Steuersätze: 5% bei Einnahmen von bis zu 250 Millionen Rubel und 7% bei Einnahmen von bis zu 450 Millionen Rubel. Die zu diesem Satz gezahlten Steuerbeträge können nicht angerechnet werden, sondern sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.


Anstelle von zwei Einkommensteuersätzen wird ein fünfstufiger progressiver Einkommensteuer-Tarif eingeführt: 13% für Einkommen bis zu 2,4 Millionen Rubel pro Jahr, 15% für Einkommen von 2,4 bis 5 Millionen, 18% für Einkommen bis zu 20 Millionen, 20% für Einkommen bis zu 50 Millionen und 22% für Einkommen über 50 Millionen Rubel pro Jahr.

Wie in der vorherigen Fassung gilt der erhöhte Steuersatz nicht für den gesamten Einkommensbetrag, sondern nur für den Betrag, der den jeweiligen Schwellenwert überschreitet.


Der erhöhte Steuersatz gilt auch für ausländische hochqualifizierte Spezialisten (HQS), ausländische Bürger, die im Rahmen eines Patents arbeiten, und russische Arbeitnehmer, die für russische Arbeitgeber remote u.a. aus dem Ausland arbeiten.

Für Einkommen aus dem Verkauf von Immobilien, Dividenden, Transaktionen mit Wertpapieren, derivativen Finanzinstrumenten und digitalen Finanzanlagen, Versicherungsleistungen und Zinsen auf Einlagen gilt ein zweistufiges Tarifsystem - 13% für Beträge bis zu 2,4 Millionen RUB und 15% für den darüberhinausgehenden Betrag.


Die Befreiung von der Einkommenssteuer auf Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen, Obligationen russischer Organisationen, Investmentanteilen sowie Aktien ausländischer Organisationen ohne russische Immobilien im Kapital wird eingeschränkt: Sie wird nur den in der RF unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (steuerlichen Residenten) mit einem Jahreseinkommen von weniger als 50 Millionen Rubel gewährt.


Außerdem wird ein neuer fester Wert für den KIK-Gewinn (CFC-controlled foreign companies) eingeführt: Im Falle der Kontrolle über ein Unternehmen wird der Gewinn auf 27.990.000 RUB festgesetzt, was einen unveränderten Steuerbetrag von 5.000.000 RUB ergibt; im Falle der Kontrolle über zwei Unternehmen wird der feste Wert auf 52.718.000 RUB erhöht und die Steuer beträgt 9.999.960 RUB. Für jede weitere CFC sind weitere 5 Mio. RUB zu zahlen (aus dem Gewinnbetrag von 22.727.300 RUB).


Der Gewinnsteuersatz für Unternehmen wird von 20% auf 25% erhöht.


Die Bandbreite des Einkommens und der Anzahl der Angestellten für die Anwendung des vereinfachten Besteuerungssystems wird erweitert: Es wird möglich sein, zum vereinfachten Besteuerungssystem zu wechseln, wenn die Anzahl der Angestellten 130 Personen und die Steuerbemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer (ohne Wechselkursdifferenzen und Subventionen) 337,5 Millionen Rubel nicht überschreitet. Organisationen und Einzelunternehmer mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 450 Millionen Rubel können dieses System weiterhin anwenden. Gleichzeitig werden die Übergangssteuersätze von 8% für das Besteuerungsobjekt „Einnahmen“ und 20% für das Besteuerungsobjekt „Einnahmen minus Ausgaben“ abgeschafft.


Das Gesetz führt den Begriff der „Betriebsaufspaltung“, der bisher nur in den Erläuterungen der Steuerbehörden und in der Gerichtspraxis enthalten war, sowie den Begriff der „freiwilligen Verweigerung der Betriebsaufspaltung“ ein, d.h. die Berechnung und Zahlung von Steuern in konsolidierter Form auf das Einkommen einer Gruppe von Personen, die die Betriebsaufspaltung in Anspruch nehmen. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes werden die Prüfungs- und Untersuchungsmaßnahmen für die Zeiträume 2022-2024 eingestellt, um den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, freiwillig auf die Betriebsaufspaltung zu verzichten. Stellt die Steuerbehörde für die Zeiträume 2025-2026 keine Hinweise auf die Aufspaltung fest, wird eine Amnestie - Befreiung von der Haftung und Zahlung der nachberechneten Steuern - für die vorangehenden Zeiträume gewährt.

Falls der Gesetzentwurf angenommen wird, treten die genannten Änderungen ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.


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