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Russland- Ablehnung der Arbeit in einer anderen Region

Zurab Tsereteli

 

Ein Mitarbeiter war an einem Ort tätig, der nicht Sitz der Gesellschaft war. In seinem Vertrag war der Arbeitsort explizit genannt. Nachdem die Gesellschaft für seine Tätigkeit an diesem Arbeitsort keine Verwendung mehr hatte, wurde dem Arbeitnehmer gemäß Art. 74 ArbGB der Russischen Föderation ein anderer Arbeitsplatz angeboten. Weil er nicht einverstanden war, in eine andere Region umzuziehen, und es an seinem Arbeitsort keine offenen Stellen im Unternehmen gab, wurde er entlassen, weil er es ablehnte, unter diesen neuen Bedingungen zu arbeiten. Er hat die Handlungen der Gesellschaft angefochten, die jedoch von den Gerichten für rechtmäßig erklärt wurden.


Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation wies jedoch darauf hin, dass eine einseitige Änderung des Arbeitsplatzes gemäß Art. 74 ArbGB der Russischen Föderation und eine daraus abgeleitete Entlassung eines Mitarbeiters, der es ablehnt, unter den neuen Bedingungen zu arbeiten, nicht möglich sind.

Ein Wechsel der Region ist mit Schwierigkeiten und Aufwand für den Arbeitnehmer verbunden (Umzug, Überführung von Eigentum usw.). Eine Entlassung bei der Ablehnung eines solchen Wechsels ist unzulässig, wenn keine Maßnahmen vorgesehen sind, welche die Folgen des Arbeitsplatzverlustes abmildern.


Obwohl die Stelle des Mitarbeiters nicht abgebaut wird, befindet er sich faktisch in der gleichen Lage wie beispielsweise ein Angestellter einer Niederlassung, deren Tätigkeit eingestellt wird. Falls ein Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, in einer anderen Region zu arbeiten, und in derselben Region kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, ist er auf dieselbe Weise zu entlassen, die bei der Liquidation einer Gesellschaft zur Anwendung kommt.


Das Verfahren wurde zur Neuverhandlung zurückverwiesen.


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