Sergej Suchanow
Eigentümer einer "aufgegebenen" Gesellschaft unterliegen der subsidiären Haftung
Sachverhalt:
Eine Gesellschaft wurde in einem Insolvenzfall zur subsidiären Haftung herangezogen, tilgte aber diese Schulden nicht. Die Gesellschaft wurde aufgrund unzutreffender Daten aus dem einheitlichen staatlichen Register der juristischen Personen ausgeschlossen.
Der Insolvenzverwalter verlangte, dass der alleinige Gesellschafter der Gesellschaft zur Haftung herangezogen wird.
Entscheidungen der Gerichte der ersten drei Instanzen:
Der Ausschluss der Gesellschaft aus dem Register erfolgte durch eine Entscheidung der Steuerbehörden, nicht durch den Eigentümer.
Der Geschäftsführer der Gläubigerin hätte gegen die Liquidation Einspruch erheben können, hat dies aber nicht getan, so dass diese das Risiko nachteiliger Folgen trägt.
Die Klage des Insolvenzverwalters wurde abgewiesen.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes:
Der Eigentümer hat keine Maßnahmen ergriffen, um die Organisation in die Lage zu versetzen, ihre Schulden zu begleichen. Im Gegenteil hat er durch seine Untätigkeit zum Ausschluss aus dem Einheitlichen Staatlichen Register der juristischen Personen beigetragen.
Es ist nicht rechtens, den Gläubigern die nachteiligen Folgen ihres Versäumnisses aufzuerlegen, den Ausschluss des Schuldners aus dem Register zu verhindern. Das Gesetz enthält keinen derartigen Grund für eine Befreiung von der Haftung oder eine Verringerung ihrer Höhe.
Der Gesellschafter der Schuldnerin ist zur subsidiären Haftung heranzuziehen.
Geldmittel des Schuldners auf einem bankinternen Konto für nicht eingeforderte Beträge können auf der Grundlage eines Gerichtsurteils eingezogen werden
Sachverhalt:
Der Gläubiger schickte einen Vollstreckungstitel an die Bank, bei der das Girokonto des Schuldners eröffnet worden war, erhielt jedoch die Antwort, dass dieses Konto dort nicht geführt würde.
Die Bank erklärte: Die Vereinbarung über den Barausgleich sei gekündigt und das Geld daraus auf ein bankinternes Konto für nicht eingeforderte Beträge überwiesen worden.
Der Gläubiger beantragte beim Gericht die Zwangsvollstreckung in diese Geldmittel.
Entscheidungen der Gerichte der ersten drei Instanzen:
Dem Antrag ist nicht stattzugeben.
Die Regeln der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, das sich im Besitz Dritter befindet, sind hier nicht anwendbar, da es sich um Guthaben auf einem Bankkonto handelt. In diesem Fall gelten Sonderregeln.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes:
Die von den Vorinstanzen erwähnten Sonderregeln gelten nicht für jedes Bankkonto, sondern nur für das Konto des Schuldners selbst.
In der vorliegenden Situation befinden sich die Geldmittel zwar bei der Bank, aber nicht auf dem Konto des Schuldners, sondern auf einem bankinternen Konto für nicht eingeforderte Beträge.
Diese Gelder sind als Eigentum eines Dritten (der Bank) in Form von Eigentumsrechten zu behandeln, die durch einen Gerichtsbeschluss aufgehoben werden können.
Ist ein Rechtsgeschäft nachträglich als mehrwertsteuerpflichtig behandelt worden, ist der Käufer verpflichtet, die Steuer zusätzlichen nach der allgemeinen Regel zu zahlen.
Sachverhalt:
Die Parteien schlossen einen Unterlizenzvertrag, dessen Leistungen nicht der Mehrwertsteuer unterlagen und innerhalb von drei Jahren zu erbringen und zu bezahlen waren.
Nach der Zahlung für das erste Jahr änderte sich die Gesetzgebung und das Rechtsgeschäft wurde mehrwertsteuerpflichtig.
Der Lizenzgeber wies in seiner Rechnung die Mehrwertsteuer aus, der Unterlizenznehmer weigerte jedoch sich, die erhöhte Zahlung zu leisten.
Der Lizenznehmer klagte dagegen.
Entscheidungen der Gerichte der ersten drei Instanzen:
Die erste Instanz wies die Forderung des Lizenznehmers ab. Der Preis sei festgelegt, die Parteien hätten nicht vereinbart, dem Beklagten die Verpflichtung aufzuerlegen, zusätzlich Mehrwertsteuer zu zahlen.
Die Berufungsinstanz hingegen gab dem Kläger Recht: Der Preis habe sich durch das Gesetz geändert, es bestehe keine Notwendigkeit, diese Tatsache im Vertrag zu
berücksichtigen.
Die Kassationsinstanz wiederum folgte der ersten Instanz. Das Gericht wies darauf hin, dass es im Allgemeinen nicht möglich ist, den Betrag der Vergütung eines Geschäftes zu erhöhen und dem Erwerber die Mehrwertsteuer aufzuerlegen, wenn der Steuerbetrag vom Verkäufer falsch ermittelt wurde.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes:
Die Verantwortung für die Überwälzung von Mehrversteuer liegt nicht beim Lieferanten (Auftragnehmer), sondern bei beim Käufer (Auftraggeber).
Falls eine Transaktion aufgrund von Gesetzesänderungen mit Mehrwertsteuer belegt wird, erhöht sich der Vertragspreis um den Betrag der Mehrwertsteuer. Andere Folgen können durch die Rechtsakte oder durch Vereinbarung der Parteien festgelegt werden.
Nach den Vertragsbedingungen konnte der Kläger keinen Anspruch in Bezug auf zusätzliche Mehrwertsteuer geltend machen, wenn dies auf einer falschen Qualifikation des Rechtsgeschäfts beruht. Vorliegend ist dies aber anders, da es sich um den Fall einer Gesetzesänderung handelt.
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