Zurab Tsereteli
Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers enthielt eine Bestimmung, gemäß der diesem im Falle der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (insbesondere auch im gegenseitigen Einvernehmen) eine Abfindung in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsgehältern erhalten sollte. Bei seinem Ausscheiden war diese Abfindung in der Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht vorgesehen und der Betrag wurde nicht ausgezahlt. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Klage.
Das Berufungsgericht stellte dazu klar, dass der Arbeitgeber sich nicht willkürlich weigern kann, die Bedingungen eines Arbeitsvertrags zu erfüllen. Eine Abfindung muss auch dann gezahlt werden, wenn sie nur im Arbeitsvertrag, nicht aber in der Aufhebungsvereinbarung der Parteien, im Vergütungssystem oder in lokale Normativakten vorgesehen ist.
Bereits zuvor hatte das Verfassungsgericht die Verweigerung einer versprochenen Abfindung im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung untersagt.
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