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Russland - Verfassungsgericht zur Indexierung von Beträgen

Sergej Suchanow


Das Verfassungsgericht hat die Frist für die Beantragung der Indexierung von gerichtlich zugesprochenen Beträgen begrenzt.


Im vorliegenden Fall forderte ein Energieunternehmen von einem Kunden nach elf Jahren die Indexierung gerichtlich zugesprochener Beträge wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Gerichtsurteils. Da das Gesetz keine Frist für einen solchen Antrag vorsieht, wandte sich der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation mit einem Vorlageersuchen an das Verfassungsgericht.

Die angefochtene Norm entspricht nicht der Verfassung. Das Fehlen von Fristen führt zu einer Rechtsunsicherheit. Ihre willkürliche Festlegung bedroht die Interessen des Klägers und des Schuldners, widerspricht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichheit und Gerechtigkeit und der Garantie des gerichtlichen Rechtsschutzes.


Unter der angefochtenen Norm versteht man die Möglichkeit, jederzeit, wie im vorliegenden Fall, einen Antrag auf Begrenzung der Frist auf einen Dreijahreszeitraum, die Verjährungsfrist, der Zwangsvollstreckung einer gerichtlichen Handlung zu stellen, obwohl es sich bei solchen Anträgen nicht um Ansprüche handelt. Darüber hinaus kann die Frist vom Gericht unter Berücksichtigung der Grundsätze der Angemessenheit und von Treu und Glauben selbst bestimmt werden.


Der Gesetzgeber muss diese Lücke schließen. Bis dahin kann ein Antrag innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr ab dem Tag der Vollstreckung des Urteils gestellt werden. Die Frist kann vom Gericht wiederhergestellt werden, wenn sie aus triftigen Gründen versäumt wird.


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