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Russland - Harmonisierung der USt mit der EU?

Патрик Полит


Das russische MinFin hat die umfassende Einführung des Bestimmungslandprinzips im russischen Umsatzsteuerrecht vorgeschlagen, was in der EAWU bereits bei Lieferungen existiert und in der EU seit langem gilt. Damit wird der Ort von grenzüberschreitenden Leistungen grundsätzlich an den Ort des Leistungsempfängers verlagert.


Das Finanzministerium hat nunmehr vorgeschlagen, Artikel 148 des Steuergesetzbuches dahingehend zu ändern, so dass der Ort der Dienstleistungserbringung ausschließlich am Sitz des Käufers zu bestimmen ist, also im Ergebnis, in deutscher Diktion, beim Leistungsempfänger. Hierbei soll ein Wahlrecht bestehen, ob die russischen Unternehmen als Steueragenten agieren (ähnlich dem Reverse-charge-Verfahren) oder das ausländische leistende Unternehmen sich auf freiwilliger Basis als Umsatzsteuerzahler steuerlich registriert und selbst die Umsatzsteuer entrichtet.


Die im Rahmen des Entwurfs der Leitlinien für die Steuer-, Haushalts- und Zolltarifpolitik für den Zeitraum 2022-2024 gemachten Vorschläge würden den Ort der Dienstleistungserbringung ins Bestimmungsland, also in das Land des Erwerbers für Exporte und Importe von Dienstleistungen analog zu den geltenden Vorschriften in der Europäischen Union verlagern, was einer Harmonisierung mit den EU Vorschriften gleichkommt.


Gegenwärtig enthält Artikel 148 des russischen Steuergesetzbuches verschiedene Varianten für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung - durch den Käufer, den Verkäufer, den Standort der Immobilie usw., je nach Art der erbrachten Dienstleistungen.


Die russische Unternehmerschaft schlägt darüber hinaus vor, ausländischen Unternehmen, die mit Subunternehmern aus der RF zusammenarbeiten, den Vorsteuerabzug zu gestatten.


Die oben genannten Änderungen könnten für Banken, Makler, Versicherungsgesellschaften und andere Unternehmen des Finanzsektors, die Finanzdienstleistungen außerhalb Russlands erwerben, schmerzhaft sein. Gegenwärtig entrichten sie selbst keine Umsatzsteuer auf solche Dienstleistungen und setzen daher auch keine Vorsteuer ab. Die Banken drängen auf eine Ausnahmeregelung für den Finanzsektor, so dass sich der Ort der Dienstleistungserbringung durch den Sitz des Dienstleisters bestimmt wird.


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