Patrick Pohlit
rf(210513)d004
Das Finanzministerium hat in einem Schreiben klargestellt, welche Mietaufwendungen für Mitarbeiterwohnungen für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden können. Sofern die Mietzahlung im Vergütungssystem als Gehaltsbestandteil enthalten ist, kann sie u.a. in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.
Das Finanzministerium der Russischen Föderation hat im Schreiben № 03-03-06/1/26543 vom 9. April 2021 klargestellt, welche Zahlungen für Mitarbeiterwohnungen für Zwecke der Gewinnsteuer als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
In dem Schreiben verweist das Finanzministerium der RF auf S. 1 Art. 252 des Steuergesetzbuches der RF (im Folgenden - StGB RF), wonach Betriebsausgaben nur als wirtschaftlich begründete und dokumentarisch nachgewiesene Aufwendungen gelten gemacht werden können, die auf den Erhalt von Einnahmen gerichtet sind. Aufwendungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind gewinnsteuerlich nicht abzugsfähig.
Das Finanzministerium weist weißt weiter darauf hin, dass Kapitel 25 des Steuergesetzbuches keine Definition von Sachbezügen enthält; daher sollte man sich an den Bestimmungen des Artikels 131 des Arbeitsgesetzbuches der RF orientieren.
Bei der Ermittlung der gewinnsteuerlichen Bemessungsgrundlage wäre demnach Folgendes zu berücksichtigen: Wenn die Miete für eine Wohnung im Vergütungssystem als Gehaltsbestandteil enthalten ist, kann sie in vollem Umfang als Betriebsausgabe anerkannt werden. Sofern sie jedoch einen sozialen Charakter trägt, werden solche Ausgaben für Zwecke der Gewinnsteuer nicht anerkannt, auch wenn sie in den Bedingungen des Arbeitsvertrags vorgesehen sind.
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