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Russland - OG entscheidet zu ThinCap-Regeln

Patrick Pohlit


Im Fall „Mega-Invest OOO“ (Beschluss des Kollegiums für Wirtschaftsstreitigkeiten des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 14.09.2020 in der Rechtssache N A60-29234/2019) entschied der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation gegen den formellen Ansatz der Steuerbehörden und gerichtlichen Vorinstanzen bei der Anwendung der russischen Unterkapitalisierungsvorschriften auf inländische Darlehen einer Schwestergesellschaft, ohne die tatsächliche Rolle des ausländischen Anteilseigners bei der Darlehensvergabe sowie den Geschäftszweck der Parteien zu bewerten.

Mega-Invest erhielt Darlehen von einer russischen Schwestergesellschaft, wobei an Darlehensgeber und Darlehensnehmer mittelbar eine zypriotische Gesellschaft beteiligt war. Die Steuerbehörden wandten daher rein formal die Regeln der russischen Unterkapitalisierung auf das Darlehen an, verwarfen den Betriebsausgabenabzug für die Zinsaufwendungen und setzten gegen das Unternehmen mehr als 100 Millionen Rubel Gewinnsteuer, Strafen und Bußgelder fest, unter anderem wegen:

- unzureichender Kapitalisierung des Kreditnehmers;

- unterbliebener Tilgung sowie Nichtzahlung von Zinsen aufgrund der mehrfachen Verlängerung der Darlehensverträge.

Die Steuerbehörde und Gerichte der drei Vorinstanzen, orientierten sich ausschließlich am Wortlaut des Artikels 269 a.F. Steuergesetzbuch RF. Die Vorinstanzen stimmten mit der Position der Steuerinspektion überein, dass:

- die ausländische Organisation in der Lage war, die Gewährung des Darlehens und seine Bedingungen zu kontrollieren und damit das Darlehen im Hinblick auf die Regeln der Unterkapitalisierung als „kontrolliert“ galt;

- in der gegebenen Situation es durch die Einbeziehung der Darlehenszinsen in die gewinnsteuerliche Bemessungsgrundlage zu einer ungerechtfertigten Reduzierung der Gewinnsteuer kam.

Das Oberste Gericht der Russischen Föderation stimmte diesem formellen Ansatz nicht zu und berücksichtigte die folgenden Argumente (zugunsten) des Steuerzahlers, die eine gewisse Rechtssicherheit auch bei grenzüberschreitenden Finanzierungsgestaltungen geben können:

- das zyprische Unternehmen tätigte keine direkten Investitionen in die russischen Gesellschaften, gewährte ihnen keine Darlehen und war auch kein direkter Empfänger von Darlehenszinsen;

- Die Finanzierung wurde dem Steuerpflichtigen aus den freien Mitteln des Darlehensgebers zur Verfügung gestellt;

- Die zypriotische Gesellschaft hatte keine Möglichkeit, den Abschluss der Darlehensverträge zwischen den russischen Organisationen zu beeinflussen, da sie lediglich einen nominalen Status hatte – die wirtschaftlich berechtigten Personen waren unstreitig russische Steuerresidenten;

- die Darlehensfinanzierungen dienten einem bestimmten Geschäftszweck und wurden für bestimmte Kapitalinvestitionen verwendet, d.h. für den Bau und den Erwerb von Anlagevermögen, ohne die es nicht möglich gewesen wäre, das Kerngeschäft des Steuerpflichtigen und der gesamten Unternehmensgruppe zu betreiben;

- der Darlehensgeber deklarierte die in Bezug auf die strittigen Darlehensverträge erhaltenen Zinsen als Einkünfte und versteuerte diese;

- Die Gewährung der Darlehen war an geschäftliche Zwecke gebunden und es lag offensichtlich keine Absicht vor, mit der Finanzierung die Steuerlast zwischen dem Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber „umzuverteilen“.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen hob das Oberste Gericht der Russischen Föderation die Urteile der untergeordneten Instanzen auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Gericht der ersten Instanz zurück.

Der Beschluss des Obersten Gerichts der Russischen Föderation ist für Steuerpflichtige als positiv zu bewerten, da zum einen die rein formale Bewertung von steuerlichen Sachverhalten durch Steuerbehörden gerügt wurde, zum anderen die Notwendigkeit bestätigt wird, die tatsächliche Rolle eines ausländischen Unternehmens bei der Gewährung eines innerrussischen Darlehens zu bewerten und zu prüfen, ob tatsächlich ein Gestaltungsmißbrauch bei der Darlehensfinanzierung vorliegt.


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