Patrick Pohlit
Die Regierung der RF erwägt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zur Unterstützung der russischen Wirtschaft die temporäre Abschaffung der gewinnsteuerlichen Verlustbeschränkungen im Jahr 2020. Die Initiative hierzu kam vom Russischen Verband der Industriellen und Unternehmer (RSPP), um die Investitionstätigkeiten der Unternehmen nach der Krise zu stimulieren.
Nach geltendem Recht haben Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit, die gewinnsteuerliche Bemessungsgrundlage des laufenden Steuerjahres um Verluste, die sie in früheren Steuerperioden erwirtschaftet haben, zu verringern. Gleichzeitig sieht das Gesetz jedoch bis zum 31.12.2021 die Begrenzung einer solchen Verlustnutzung aus früheren Jahren auf höchstens 50% vor (vgl. Absätze 1, 2.1 des Art. 283 des SteuerGB RF). Ein Verlustvortrag in spätere Steuerperioden ist nach geltendem Recht jedoch unbegrenzt möglich.
Diese Regelung hatte sich bereits nach Einführung im Jahr 2017 nach Ansicht der Unternehmen zu einer echten Bremse für die Geschäfts- und Investitionstätigkeit entwickelt und wird diese Wirkung in der gegenwärtigen Situation noch verschärfen.
Eine Lockerung diese Verlustbeschränkungen würde jedoch andererseits auch die regionalen Haushalte belasten, für welche die Gewinnsteuer eine der Haupteinnahmequellen ist (17% der 20%igen Steuer stehen den Regionen zu) und etwa ein Drittel der regionalen steuerlichen Einnahmen ausmacht.
Im Allgemeinen wäre jedoch die Aufhebung der Verlustnutzungsbeschränkungen für das Jahr 2020 und vielleicht sogar das Jahr 2021 eine wirtschaftspolitisch vorausschauende Maßnahme, die es ermöglicht, Unternehmen in der Zeit nach der Krise zu unterstützen und gleichzeitig stimulierend auf die Geschäfts- und Investitionstätigkeit einzuwirken. Gleichzeitig wäre es notwendig, eine Kompensation für die regionalen Haushalte vorzusehen, um zu verhindern, dass sie bestimmte sozialpolitische Verpflichtungen aufgeben oder streichen müssen.
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