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Russland - Kündigung bei Verweigerung der Rückkehr ins Büro

Zurab Tsereteli


Ein Arbeitgeber beendete die befristete Fernarbeit (Arbeit im Homeoffice) aufgrund der Coronavirusinformation und informierte die Angestellten entsprechend. Einer der Auftragnehmer kehrte daraufhin nicht an seinen Arbeitsplatz im Büro zurück, sondern setzte die Fernarbeit fort. Das Sicherheitssystem des Arbeitgebers sperrte ihm später den Zugriff auf die Datenverarbeitung, weil er sich aus dem Ausland eingeloggt hatte. Der Mitarbeiter weigerte sich daraufhin, zu einem anberaumten Termin zu erscheinen und unterzeichnete auch keine Arbeitsunterlagen.


Wegen der entstandenen Fehltage innerhalb eines Monats wurde ihm zunächst ein Verweis erteilt und er wurde dann entlassen. Der Arbeitnehmer klagte vor Gericht auf Wiedereinstellung und das Recht, seine Tätigkeit weiter an einem Fernarbeitsplatz auszuüben. Als Begründung führte er unter anderem an, drei unterhaltsberechtigte Kinder und eine pflegebedürftige Mutter zu haben.


Das Berufungs- und das Revisionsgericht bestätigten die Rechtmäßigkeit der Entlassung. Nach den Bedingungen des Arbeitsvertrags war der Arbeitsplatz des Mitarbeiters ein Büro in Moskau. Nach Aufhebung der befristet eingeführten Fernarbeit war er verpflichtet, wieder dort seine Arbeit zu verrichten. Die Sanktionierung durch Kündigung entsprach der Schwere der Pflichtverletzung und den Umständen, unter denen sie begangen wurde.


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