Patrick Pohlit
Änderungen im Steuergesetzbuch RF
Der Gesetzentwurf Nr. 577665-8 behandelt folgenden Änderungen:
Gewinnsteuer
Um reduzierte Gewinnsteuersätze anwenden zu können, dürfen IT-Firmen in Zukunft nur mit russischen Unternehmen zusammenarbeiten (Art. 284, Abs. 1.15, Ziff. 22 StGB RF). Bei der Kooperation mit ausländischen Unternehmen und ausländischen natürlichen Personen bzw. Staatenlosen soll die Anwendung der reduzierten Gewinnsteuersätze ausgeschlossen sein (Art. 2 Abs. 11a des Gesetzentwurfs). Die gleiche Regel soll für russische Gesellschaften der radioelektronischen Industrie gelten (Art. 2 Abs. 11b des Gesetzentwurfs).
Einkommensteuer natürlicher Personen
Bei Guthabenzinsen soll ein abgabenfreier Einkommensbetrag offiziell festgesetzt werden. Die steuerliche Bemessungsgrundlage für Zinsen auf Bankguthaben soll bis 1.000.000 Rubel Anlagebetrag multipliziert mit dem Leitzinnsatz der Zentralbank der Russischen Föderation steuerfrei bleiben und darüber hinaus besteuert werden. Diese Regel soll für Guthaben mit einer Frist von über einem Jahr gelten. Der Gesetzentwurf sieht noch weitere Änderungen vor.
Luxussteuer
Gesetzentwurf Nr. 590905-8 wurde in die Staatsduma eingebracht, der die Einführung einer Luxussteuer vorsieht. Es ist anzunehmen, dass diese bereits ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Laut Gesetzentwurf sollen der Besteuerung Wohnhäuser, Wohnungen, Sommerhäuser, Grundstücke, Anlagen im Bau (nach Ablauf der dreijährigen Bauzeit) mit einem Wert von mehr als 1 Milliarde Rubel sowie in Russland zugelassene Autos mit Wert von mehr als 20 Millionen Rubel oder Passagier-See-, -Fluss- und -Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, Motorboote, Jachten, Segelschiffe, Boote) mit Wert von mehr als 50 Millionen Rubel unterliegen.
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